Auszug aus dem Feuewehrgesetz 

Auszug aus dem Feuerwehrgesetz (FwG) vom 23. März 1971

...
§ 7 (Fassung gem. Gesetz vom 5. März 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997)

  1. Männer und Frauen sind in Ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.

  2. Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20., und endet

    am 31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird.

  3. ...

  4. Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch aktiven Dienst oder durch Leistung des jährlichen Pflichtersatzes.

  5. Die Rekrutierung verpflichtet zur Leistung des aktiven Dienstes.

  6. ...

§ 9 (Fassung gem. Gesetz vom 5. März 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997)

Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit:

  1. a)  Mitglieder der eidgenössischen Räte, der eidgenössischen Gerichte, des

    Regierungsrates, der kantonalen Gerichte, Staatsanwälte, Bezirksamtmänner und ihre Stellvertreter, Gemeinderäte und Gemeindeschreiber, Seelsorger der Landeskirchen, sowie Angehörige der Kantons- und Gemeindepolizei.

  2. b)  Personen, die wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen zum Feuerwehrdienst nicht befähigt sind oder sich nach vertrauensärztlichem Zeugnis nicht für den Feuerwehrdienst eigenen.

  3. c)  werdende Mütter und Personen, die allein oder hauptverantwortlich Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr, Behinderte, Betagte und Chronischkranke betreuen, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt.

§ 11

  1. Bei der Rekrutierung und Einteilung ist auf die Eignung und nach Möglichkeit auf die Berufsverhältnisse und die persönlichen Wünsche Rücksicht zu nehmen.

  2. Jeder Dienstleistende ist verpflichtet, den ihm aufgetragenen Dienst und die ihm überbundene Charge zu übernehmen sowie die vorgeschriebenen Kurse zu besuchen.

§ 14

  1. Wer aktiven Dienst zu leisten hat und sich diesem ohne genügende Entschuldigung entzieht, wird vom Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission gebüsst.

  2. Die Busse beträgt pro Dienstversäumnis mindestens Fr. 45.--, im Wiederholungsfall innert Jahresfrist höchstens den vierfachen Uebungssold, mindestens aber Fr. 180.—

§ 37

  1. Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Amtsstellen können mit Beschwerde angefochten werden.

  2. Die Beschwerden sind innert 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen, und zwar gegen Verfügungen und Entscheide :

    1. a)  der Feuerwehrkommission beim Gemeinderat

    2. b)  des Gemeinderates beim Amt

    3. c)  des Amtes beim Regierungsrat


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