Auszug aus dem Feuewehrgesetz
Auszug aus dem Feuerwehrgesetz (FwG) vom 23. März 1971
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§ 7 (Fassung gem. Gesetz vom 5. März 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997)
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Männer und Frauen sind in Ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
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Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20., und endet
am 31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird.
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Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch aktiven Dienst oder durch Leistung des jährlichen Pflichtersatzes.
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Die Rekrutierung verpflichtet zur Leistung des aktiven Dienstes.
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§ 9 (Fassung gem. Gesetz vom 5. März 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997)
Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit:
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a) Mitglieder der eidgenössischen Räte, der eidgenössischen Gerichte, des
Regierungsrates, der kantonalen Gerichte, Staatsanwälte, Bezirksamtmänner und ihre Stellvertreter, Gemeinderäte und Gemeindeschreiber, Seelsorger der Landeskirchen, sowie Angehörige der Kantons- und Gemeindepolizei.
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b) Personen, die wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen zum Feuerwehrdienst nicht befähigt sind oder sich nach vertrauensärztlichem Zeugnis nicht für den Feuerwehrdienst eigenen.
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c) werdende Mütter und Personen, die allein oder hauptverantwortlich Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr, Behinderte, Betagte und Chronischkranke betreuen, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt.
§ 11
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Bei der Rekrutierung und Einteilung ist auf die Eignung und nach Möglichkeit auf die Berufsverhältnisse und die persönlichen Wünsche Rücksicht zu nehmen.
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Jeder Dienstleistende ist verpflichtet, den ihm aufgetragenen Dienst und die ihm überbundene Charge zu übernehmen sowie die vorgeschriebenen Kurse zu besuchen.
§ 14
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Wer aktiven Dienst zu leisten hat und sich diesem ohne genügende Entschuldigung entzieht, wird vom Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission gebüsst.
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Die Busse beträgt pro Dienstversäumnis mindestens Fr. 45.--, im Wiederholungsfall innert Jahresfrist höchstens den vierfachen Uebungssold, mindestens aber Fr. 180.—
§ 37
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Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Amtsstellen können mit Beschwerde angefochten werden.
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Die Beschwerden sind innert 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen, und zwar gegen Verfügungen und Entscheide :
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a) der Feuerwehrkommission beim Gemeinderat
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b) des Gemeinderates beim Amt
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c) des Amtes beim Regierungsrat
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